Mediation

Anwaltliche Mediation im Familienrecht und auf anderen Rechtsgebieten als Alternative oder Ergänzung zur traditionellen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts.

Während meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt (ab 1985) ist mir immer wieder bewusst geworden, dass die Art und Weise der gerichtlich oder außergerichtlich geführten Auseinandersetzung entscheidend dafür sein kann, in welchem Ausmaß die Beteiligten emotional, zeitlich und finanziell belastet werden.

Eine sachliche Härte in der rechtlichen Auseinandersetzung ist zwar nicht immer falsch. Jedoch belastet ein Übermaß an Härte oder gar Polemik in außergerichtlichen Schreiben oder gerichtlichen Schriftsätzen die Seelenökonomie der Mandantin/des Mandanten unnötig. Der Anwalt kann durch die Gestaltung seiner Texte die Belastungen bei rechtlichen Auseinandersetzungen mindern helfen. Überflüssigem Imponiergehabe kann er gleichmütig und sachlich entgegentreten.

Eine andere Möglichkeit, die emotionale und zeitliche Belastung zu verringern, bietet die Mediation, eine vornehmlich in den USA entwickelte Art der »Mittelung« der Interessen. Auf diese Weise können Ihre Interessenkonflikte ohne wechselseitige Schreiben oder gerichtliche Schriftsätze gelöst werden. Dabei arbeiten die Konfliktparteien, beispielsweise ein Ehepaar, das eine Lösung zum Unterhalt sucht, mit dem Mediator zusammen. Die gefundene Einigung ist dann eine solche der Parteien selbst, nicht eine ihnen vorgegebene. Wie lange die Mediation dauert, hängt von der Reichweite des Problems ab sowie von der Einigungsbereitschaft der Parteien. Im Allgemeinen ist der Weg der Mediation der wesentlich kürzere. Er setzt aber voraus, dass beide Parteien die Mediation wirklich wollen.

Es gibt mehrere Arten der Mediation. Eine davon ist die anwaltliche Mediation. Dem Anwaltsmediator ist es hilfreich, wenn er abschätzen kann, in welcher Bandbreite ein Urteil des Gerichts ausfallen könnte, wenn die streitige Angelegenheit nicht durch Mediation erledigt würde. Deshalb ist mir auch für die Mediation im Familienrecht wichtig, dass ich ständig auch gerichtlich auf diesem Gebiet tätig bin.

Die Mediation bietet nicht in allen, aber in vielen Fällen den einfacheren Weg zur Lösung der Konflikte. Ob Mediation im konkreten Fall der bessere Weg ist, hängt vom Einzelfall und ggf. der Führung eines Vorgesprächs ab. Wie die Juristen sagen: »Jeder Fall ist anders.« Jede Möglichkeit der Auseinandersetzung bietet den Rechtssuchenden Chancen, zum Ziel zu gelangen. Dazu gehört eine Mediation ebenso wie andernfalls Ihre beharrliche, faire, notfalls auch harte Interessenvertretung.

Mediation ist innerhalb wie außerhalb des Familienrechts sehr praktikabel; vorausgesetzt, die Medianten sind an einer Lösung ihrer Konflikte ernsthaft interessiert. Mediation gewinnt seit den Neunziger Jahren auch in Deutschalnd eine immer größer werdende Bedeutung.

Die Mediation ist zwar keineswegs ein Allheilmittel, das vor rechtlichen Auseinandersetzungen schützt. Wohl aber bietet sie die Chance, mit dem Konfliktpartner (Vertragspartner, Ehepartner, Nachbar o.a.) wieder ein gedeihlicheres Miteinander zu finden, wenngleich nicht jeder soweit gehen möchte. Das hängt ganz von den inneren Einstellungen der Beteiligten ab.

Noch einige Aspekte der Mediation:

a) Was nützt Mediation?
Mediation schafft den Kontrahenten=Medianten einen Rahmen, in dem sie über ihren Konflikt und seine Hintergründe sprechen und selbstbestimmt eine einvernehmliche Regelung erarbeiten können. In einem Mediationsverfahren wird also kein Urteil gesprochen sondern treffen die Medianten mithilfe des Mediators untereinander eine Vereinbarung. Eine solche Einigung hat nachhaltig und gerecht, d.h. unter Berücksichtigung der Interessenlage der Medianten derart fair zu sein, dass sich auch bei späterem Nachdenken keiner von ihnen »über den (berühmten) Tisch gezogen« fühlt. Wer sich gemeinsam mit seinem Konfliktpartner für den Weg der Mediation entscheidet, kann mithilfe meiner Mediatorentätigkeit eine zufriedenstellende Einigung herbeiführen.

Die Medianten kommen meistens mit ihren Emotionen in die Sitzung und aüßern sie auch. Die -meistens wechselseitige- Äußerung von Enttäuschung, Trauer u.a. ist in den meisten Fällen auch für den anderen Medianten gut zu verkraften. Denn er kann in der Medaition an Ort und Stelle – gefühlsmäßig und verstandesmäßig – dem Anderen zeigen, wie er zu dem steht, was dieser gerade vorgebracht hat.

Man ärgert sich also nicht tagelang über das, was (ohne Mediation) der Andere in seinen außergerichtlichen Schreiben oder oder gerichtlichen Schriftsätzen gerade wieder von sich gegeben hat.

Dabei kann, z. B. in der Familienmediation, der Noch-Ehepartner / geschiedene Ehepartner / getrenntlebende nichteheliche Partner auch die Anerkennung des anderen Partners erfahren, z. B. dass Sie auch aus dessen Sicht ein/e wirklich gute/r Mutter/ Vater sind.

Mediation ist zwar nicht mit Psychotherapie zu verwechseln, kann Ihnen aber durch die positive Äußerung des Anderen den Weg für eine Lösung frei machen, die den beiderseitigen Interessen dient. Wer in der Mediationssitzung die ehrliche Anerkennung des anderen Medianten erfährt, kann zugleich die Zuversicht entwickeln, dass dieser das eigene Nachgeben in der Sache nicht mit Schwäche verwechselt.

b) »Friedliche« Alternative zur Mediation
Wenn Ihnen das Verhältnis zu Ihrem Konfliktpartner für eine Mediation nicht geeignet erscheint, oder dieser keine Mediation möchte, kann dem Anwalt dennoch, diesmal als Ihr Interessenvertrteter, eine Eingung gelingen, z. B. je nach Sach- und Rechtslage durch Gespräche mit dem Konfliktpartner / Konfliktgegner oder mit dessen Anwalt/ Anwältin.

c) Was, wenn der Andere überhaupt nicht mit sich reden lässt
Dann können Sie Ihr juristisches Ziel gegebenenfalls durch meine gerichtliche Tätigkeit erreichen. Auch, wenn es zum Gerichtsverfahren gekommen ist, hat die Mediation noch eine Chance: das laufende gerichtliche Verfahren kann in geeigneten Fällen einvernehmlich zum Ruhen gebracht werden, mit dem Ziel, in der Zeit des Ruhens eine Lösung durch Mediation zu erarbeiten.

Die durch Mediation erzielte Einigung kann dann bei Gericht protokolliert werden. Das gerichtliche Einigungsprotokollierung kann dann wie ein gerichtliches Urteil durch so genannte Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Kommt es trotz Ruhens des Verfahrens in der zwischengeschalteten Mediation nicht zur Einigung, kann jede Partei bezw. ihr Anwalt bei Gericht den Antrag stellen, einen neuen gerichtlichen Termin zu bestimmen. Wohl im Hinblick auf diese möglichen positiven Wirkungen einer Ruhend-Stellung ermöglicht das Gesetz seit einigen Jahren, auf diese Weise das gerichtliche Verfahren ohne Einhaltung einer Mindestwartefrist fortzuführen.

Selbstverständlich darf der Anwalt, der zuvor eine Partei im gerichtlichen Verfahren vertreten hat, nicht danach eine Mediation mit den Parteien durchführen. Das gilt auch umgekehrt: war der Anwalt zunächst für einen der Beteiligten Mediator, darf er nicht nachträglich Interessenvertreter oder-Berater für eine der Parteien sein. Das dient zu Recht der Vermeidung von Interessenkonflikten.

Seit kurzem bieten einzelne Gerichte nach Erhebung einer Klage zum Teil an, anstatt des gerichtlichen Verfahrens eine Mediation durch einen unbeteiligten Richter durchzuführen. Dabei ist jede Partei durch einen Anwalt vertreten. Ob diese Verfahren nach Geist, Zeit und Umfang wirklich »Mediationen« oder aber nur um Streitschlichtungen sein werden, wird die Zeit zeigen. Zunächst sollte man dem jedenfalls positiv gegenüberstehen.

Gelingt die richterliche Mediation nicht, wird das Gerichtsverfahren durch einen an der Mediation nicht beteiligten Richter fortgesetzt.

In jedem gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit der Einigung. Richter, Anwälte und Parteien können dabei konstruktiv zusammenwirken.

d) Justiz als Fortschritt der Menschheit ?
Natürlich ist nicht nur die Mediation ein Fortschritt sondern bereits die Tatsache, dass es überhaupt eine unabhängige Justiz gibt. Das war schliesslich nicht immer so. Die Justiz schützt uns vor der Selbstjustiz durch Mächtige. Dieser historische Fortschritt wird zu selten erwähnt.

Aber, so gut eine gerichtliche Entscheidung auch sein mag: durch selbstbestimmte Einigung mithilfe der Mediation wird in der Regel einfacher als durch ein gerichtliches Verfahren ein dauerhaftes Verhältnis der Konfliktpartner zueinander aufgebaut werden können. Dadurch kann z.B. bei früheren Ehepartnern ein Kontakt auf Elternebene entstehen anstatt wie bisher auf der Partnerebene. Das entlastet beide Partner und nützt dem Kind. Verstehen sich die Eltern, verringern sich auch die (Trennungs- ) Ängste der Kinder.

In der Mediation entspricht die freigewählte Lösung nach Ihrer individuellen Interessenlage häufig nicht der gesetzlichen Standardlösung. Im Rahmen der -gesetzlich garantierten- Privatautonomie können die Medianten rechtlich wirksam vereinbaren, was sie gemeinsam für das Beste halten. Eine Mediationsvereinbarung ist solange wirksam als sie nicht gegen Verbots- oder Nichtigkeitsvorschriften verstößt. So wäre etwa ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt nichtig, um ein krasses Beispiel zu nennen. Eine unwirksame Vereinbarung würde nur solange nützen, als sich jeder freiwillig daran hält.

Darauf zu achten, dass die erarbeitete Vereinbarung nicht nur als „gut“ empfunden wird sondern auch wirksam ist, ist ebenfalls Aufgabe des Anwaltsmediators.

Um ein positives Beispiel für eine Abweichung von den gesetzlichen Regeln zu nennen: die Parteien, etwa die Noch-Eheleute, können aufgrund eines gemeinsam entwickelten Gerechtigkeitssinns, der auch nicht durch Streit sein Ende gefunden haben muss, vereinbaren, wer von ihnen bis wann künftig das gemeinsame Haus alleine oder mit den gemeinsamen Kindern nutzt und was danach mit dem Haus passiert; und ob wer wem wann aus welchen Ressourcen welchen Ausgleich dafür zahlt, und ob und was sich daran wieder ändert, wenn einer von ihnen beiden krank oder arbeitslos wird, usw.usf.

Demgegenüber hält das Gesetz solche differenzierenden Lösungen nicht bereit, da es an einem allgemeinen Konsens bzw. Gerechtigkeitsmaßstab orientiert sein muss, um allen nützlich sein zu können.

Dennoch ist das Bewusssein über die Existenz des Gesetzes zur Herbeiführung einer Mediationslösung in den meisten Fällen unerlässlich: jeder weiß, dass ohne Einigung Gesetz und Rechtsprechung auf die eine oder andere Weise eingreifen würden. In vielen Fällen orientieren die Parteien auch in der Mediation ihren Gerechtigkeitssinn bewusst an den gesetzlichen Regelungen, d.h. an dem, was bei Gericht gelten würde.Gesetz und Rechtsprechung erscheinen so als konstruktives Damoklesschwert!

Wie auch immer Ihr „Fall“ liegt: Mediation, Beratung, außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung, für Ihre Konstellation kann eine adäquate Herangehensweise gefunden werden.