Das Zivilrecht regelt die Freiheiten, Rechte, Pflichten und Risiken der Menschen im Verhältnis untereinander. Es umfasst -neben anderen zivilrechtlichen Gesetzen wie etwa dem Handelsrecht oder dem Nachbarrecht- auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), darin u. a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, § 305-310 BGB) und die im BGB geregelten Verträge, wie z. B. Kauf- und Tauschverträge (§§ 433 – 479 BGB), Darlehen (§§ 488 – 507 BGB), Mietverträge (§§ 535-561 BGB) Pachtverträge (§§ 581-584 b BGB), Dienstverträge (§§ 611-630 BGB), Werkverträge (§§ 631-651 BGB) und das Recht der sog. unerlaubten Handlung (§§ 823-853 BGB), dieses betreffend die Fälle, in denen einer den anderen durch seine Handlung schädigt. Ebenso gehört zum BGB auch das Sachenrecht. Dieses bezieht sich auf das Eigentum und den Besitz an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen. Zu Letzteren gehören auch Immobilien.
Große Teile des Zivilrechts sind im BGB kodifiziert. Seit seiner Entstehung im Jahr 1900 wurde das BGB durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, darunter durch richterliche Rechtsfortbildung, entsprechend dem Wandel in der Gesellschaft ständig weiterentwickelt, was nicht für jede Periode qualitativ gemeint ist.
Das Bürgerliche Recht ist römischen Ursprungs (ius civile). Es durchlebte Fortschritte, Rückschritte und Verbiegungen, im deutschen Kaiserreich, in der Weimarer Republik, im Faschismus (»nationalsozialistische« Herrschaft 1933-1945, deren Justiz, zum Teil auch schon vor der faschistischen Herrschaft, auf dem rechten Auge blind war) und in der Besatzungszeit nach dem Zweiten Weltkrieg (1945 – 1949).
In der 1949 gegründeten (alten) Bundesrepublik Deutschland galt das bürgerliche Gesetzbuch fort. Mittlerweile ist es aufgrund europäischer Regelwerke auch europäisch beeinflusst, siehe z.B. einige Fortschritte im Verbraucherrecht. Beeinflusst wird das bürgerliche Recht, sehr heilsam, auch durch das Grundgesetz, dessen Anforderungen jedes Gesetz standhalten soll. Das wirkt sich bei der Gesetzgebung aus, aber auch bei der Gesetzesauslegung durch die Gerichte bis hin zur Auslegung und gegebenenfalls Kassation eines Gesetzes durch das BVerfG, z.B. aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen eine konkrete Rechtsanwendung.
In der so genannten DDR, Deutsche »Demokratische« Republik (1949 – 1990), hatte man an Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1966 das Familiengesetzbuch und das Arbeitsgesetzbuch gesetzt, im Jahr 1976 das Zivilgesetzbuch und im Jahr 1982 das Vertragsgesetz .
Aufgrund des Einigungsvertrags gilt das BGB seit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 auch auf dem Gebiet der 5 Neuen Deutschen Länder, d.h. der früheren DDR, fort, und damit in der wiedervereinigten (neuen) Bundesrepublik Deutschland.